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Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV)

Die gsub unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bei der Umsetzung der Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV).

Hintergrund und Ziel der Verordnung

Ziel der Verordnung ist die dauerhafte Etablierung einer von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängigen Beratung für alle Menschen mit Behinderungen und für von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige. Diese Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) stärkt die Ratsuchenden in ihrer Eigenverantwortung und Selbstbestimmung, insbesondere im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen, mit dem Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe in allen Bereichen unserer Gesellschaft.

Die Verordnung zur Weiterführung der EUTB® trat zum 1. Januar 2022 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2029 finanziert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf dieser Grundlage Personal- und Sachausgaben für bundesweit 610 Vollzeitäquivalente durch einen Zuschuss, der jährlich auf 110 000 € pro Vollzeitäquivalent begrenzt ist. Ein Beratungsangebot umfasst maximal drei Vollzeitäquivalente. Die Verteilung der Vollzeitstellen bemisst sich nach dem regionalen Referenzwert des § 3 EUTBV.

Die gsub ist zuständig für die Beratung der Antragsteller*innen, die Antragsprüfung, die Bescheidung und die Prüfung der Tätigkeitsnachweise im Rahmen der EUTBV. Sie berät außerdem zur Abrechnung und Beratungsdokumentation der bezuschussten EUTB®-Angebote.

Aktuelles

Änderungen der EUTBV ab 1. Oktober 2026

Bitte beachten Sie: Seit dem 1. Oktober 2026 gelten Änderungen der Regelungen der EUTBV.

Neben inhaltlichen Anpassungen zum Beratungsgegenstand wurden auch Regelungen zum Zuschussverfahren konkretisiert und bestehende Regelungslücken geschlossen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verfahrensabläufe bei

  • Anpassungen des Ausgaben- und Finanzierungsplans,
  • Änderungen bei zuschussfähigen Ausgabenpositionen sowie
  • die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Ausgaben nach der EUTBV.

Darüber hinaus wurden die Regelungen zur Abrechnung von Pauschalen angepasst.

Änderungen bei der Abrechnung der Jahrespauschale

Abrechenbar ist eine Jahrespauschale von 10.750 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent (VZÄ). Für einzelne volle Monate der Bewilligung kann die Pauschale anteilig in Höhe von einem Zwölftel der Jahrespauschale abgerechnet werden.

Vorübergehende Vakanzen von bis zu sechs Wochen bleiben dabei unberücksichtigt.

Bei einer Nichtbesetzung von Stellen oder Stellenanteilen, die länger als sechs Wochen andauert, kann die Pauschale ab dem 1. Oktober 2026 nur noch entsprechend anteilig abgerufen und anerkannt werden. Zuschussempfänger*innen sollten daher längere Vakanzen bei ihren Mittelabrufen berücksichtigen.

Bei Fragen zu den konkreten Auswirkungen auf Ihre Bewilligung oder Abrechnung nutzen Sie bitte die Beratungsangebote der EUTB®-Hotline der Administration.

Informationen des BMAS zu Änderungen der EUTBV finden Sie hier

Zukünftige Antragstellungen nach § 10 (3) EUTBV

Wird die Anzahl der Vollzeitäquivalente je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode nicht ausgeschöpft, kann für die vakanten Regionen ein Antrag auf Zuteilung gestellt werden.

Antragsberechtigt sind auch Organisationen, die zuvor noch keine EUTB® im Rahmen der Förderrichtlinie betrieben haben.

Bitte beachten Sie, dass gemäß § 3 Abs. 4 EUTBV ein Beratungsangebot mindestens ein Vollzeitäquivalent umfasst und auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt ist. Ist aufgrund einer geringen Anzahl von verfügbaren Stellenanteilen eine „Zusammenlegung“ von Regionen erforderlich, dann sollte die Auswahl der Regionen konzeptionell und geografisch plausibel erfolgen. Die Bewertung der Erforderlichkeit und Plausibilität erfolgt unter den Gesichtspunkten der §§ 1, 2 und 8 Abs. 3 EUTBV.

Unter Umständen ist anhand der regionalen Gegebenheiten eine isolierte Antragstellung auf eine Region mit weniger als einer VZÄ und der fehlenden Möglichkeit zur Kombination mit benachbarten Regionen nicht möglich. In diesen Fällen sind lediglich Änderungsanträge von bereits bewilligten EUTB®-Angeboten möglich, sofern die maximale VZÄ von drei pro Antrag noch nicht erreicht ist.

Bitte nutzen Sie zur Bearbeitung Ihrer Anträge und Änderungsanträge die Handlungsanleitung im Download-Bereich.