Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV)
Die gsub mbH unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bei der Umsetzung der Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV).
Hintergrund und Ziel der Verordnung
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) stärkt Menschen mit Behinderungen in ihrer Eigenverantwortung und Selbstbestimmung, mit dem Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe in allen Bereichen unserer Gesellschaft.
Zur nachhaltigen Etablierung der Beratungsangebote wird die Finanzierung von der bisherigen zuwendungsrechtlichen Förderung umgestellt auf einen per Rechtsverordnung gewährten Zuschuss.
Die Verordnung zur Weiterführung der EUTB® trat zum 1. Januar 2022 in Kraft, um eine lückenlose Beratung der Ratsuchenden in den Beratungsangeboten der EUTB® ab dem 01. Januar 2023 zu gewährleisten. Neuerungen gegenüber der Förderrichtlinie vom 17. Mai 2017 bestehen neben dem erhöhten Gesamtbudget unter anderem in der Berücksichtigung von Sprachdolmetschern, einer Pauschale zur Öffentlichkeitsarbeit und Erstausstattung. Anträge auf den Zuschuss konnten auch Organisationen stellen, die bislang keine EUTB® im Rahmen der Förderrichtlinie betrieben haben.
Die gsub mbH ist zuständig für die Beratung der Antragsteller*innen, die Antragsprüfung, die Bescheidung und die Prüfung der Tätigkeitsnachweise im Rahmen der EUTBV. Sie berät außerdem zur Abrechnung und Berichterstattung der bezuschussten EUTB®-Angebote.
Aktuelles für Interessierte und Antragsteller*innen
Antragstellung und Bewilligung
Anträge im Rahmen der ersten Bewilligungsperiode des Zuschusses zur Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung konnten in der Zeit von Januar bis März 2022 über die Fördermitteldatenbank ProDaBa.2020 gestellt werden.
Der Versand der Bewilligungs- und Ablehnungsbescheide erfolgte im August 2022.
Zukünftige Antragstellungen nach § 10 (3) EUTBV
Wird die Anzahl der Vollzeitäquivalente je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode nicht ausgeschöpft, kann für bestimmte Regionen ein Antrag auf Zuteilung bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die Restlaufzeit der Bewilligungsperiode gestellt werden.
Die Frist zur Antragstellung für das Jahr 2023 endete am 31. März 2023. Die eingegangene Anträge werden voraussichtlich bis zum 01. Mai 2023 geprüft.
Nach erfolgter Prüfung werden evt. noch vakante Stellenanteile in den jeweiligen Regionen bekannt gegeben.
Ab Januar 2024 können Anträge für nicht bereits bewilligte Regionen bzw. Reststellenanteile in den Regionen gestellt werden. Die Anträge sind bis zum 31.03.2024 bei der gsub mbH über die Fördermitteldatenbank ProDaBa.2020 einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass gemäß § 3 Abs. 4 EUTBV ein Beratungsangebot mindestens ein Vollzeitäquivalent umfasst und auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt ist. Sollten aufgrund einer geringen Anzahl von verfügbaren Stellenanteilen eine „Zusammenlegung“ von Regionen erforderlich sein, dann sollte die Auswahl der Regionen konzeptionell und geografisch plausibel erfolgen. Die Bewertung der Erforderlichkeit und Plausibilität erfolgt unter den Gesichtspunkten der §§ 1, 2 und 8 Abs. 3 EUTBV.
Unter Umständen ist anhand der regionalen Gegebenheiten eine isolierte Antragstellung auf eine Region mit weniger als einer VZÄ und der fehlenden Möglichkeit zur Kombination mit benachbarten Regionen nicht möglich. In diesen Fällen sind lediglich Änderungsanträge von bereits bewilligten EUTB®-Angeboten möglich, sofern die maximale VZÄ von 3 pro Antrag noch nicht erreicht ist.