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Projektförderung aus dem Ausgleichsfonds auf Grundlage der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

Die gsub mbH unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bei der Umsetzung von Projekten, die aus dem Ausgleichsfonds (AGF) gefördert werden. Die gsub mbH bewilligt in Abstimmung mit dem BMAS Projektanträge und begleitet diese administrativ während der Umsetzungsphase.

Was ist der Ausgleichsfonds?

Der „Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben“ ist eine zweckgebundene Vermögensmasse aus Mitteln der Ausgleichsabgabe und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verwaltet. Die Gestaltung des Ausgleichsfonds, die Verwendung seiner Mittel und das bei der Vergabe dieser Mittel anzuwendende Verfahren sind im Einzelnen in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) geregelt (§§ 35-44 SchwbAV). Zu den Anträgen auf finanzielle Förderung aus dem Ausgleichsfonds nimmt der beim BMAS gebildete Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen Stellung und macht dazu Vorschläge (§§ 35 und 43 SchwbAV).

Welche Projekte werden aus dem AGF gefördert?

Nach § 41 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 SchwbAV können Projekte gefördert werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Bei dem geplanten Projekt handelt es sich um ein überregionales Modellvorhaben zur
    Weiterentwicklung der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere durch betriebliches Eingliederungsmanagement, und der Förderung der Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher oder
  • bei dem geplanten Projekt handelt es sich um ein Modelvorhaben zur Entwicklung technischer Arbeitshilfen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben oder
  • bei dem geplanten Projekt handelt es sich um eine Aufklärungs-, Fortbildungs- und Forschungsmaßnahme auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, sofern diesen Maßnahmen überregionale Bedeutung zukommt.

Bei den geplanten Vorhaben muss es sich um Modellprojekte mit überregionaler Bedeutung handeln, deren Ergebnisse bundesweit übertragbar sind. Aus den Anträgen muss entnehmbar sein, wie das Vorhaben auf die Verwirklichung von Inklusion hinwirkt.

Dabei werden einzelne, zeitlich und inhaltlich abgrenzbare Vorhaben gefördert (Projektförderung). Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht und steht unter dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Mittel aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung stehen.

Was ist Grundlage der Förderung?

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, z.B. Verbände, Vereine. Natürliche Personen sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie im Handels- oder Vereinsregister eingetragen sind.

Der/ die Antragsteller*in hat einen schriftlichen Projektantrag mit rechtsverbindlicher Unterschrift einzureichen.

In die Projekte können auch solche Einrichtungen eingebunden werden, die nicht als unmittelbare Antragsteller*in gegenüber dem BMAS in Erscheinung treten (Projektpartner bei Verbundprojekten bzw. Auftragnehmer*in).

Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung (z.B. Bundes- oder Landesbehörden und   -institute, Kommunen, Arbeitsagenturen, Ämter etc.) sind grundsätzlich antrags- und zuwendungsberechtigt. Diese Einrichtungen können als

  • Koordinator*innen von Verbundprojekten,
  • Antragsteller*innen von Projekten mit Auftragnehmer*innen, die umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen zum Erreichen des Projektziels erbringen, oder
  • (assoziierte) Partner*innen

eingebunden sein. Sie können jedoch für ihre eigenen Personal- und Sachausgaben im Projekt keine Mittel aus dem Ausgleichsfonds beantragen (siehe SGB IX, §77 Abs. 5).

Was wird gefördert und wie hoch ist die Zuwendung aus Mitteln des AGF?

Gefördert werden solche Ausgaben, die für eine erfolgreiche Projektumsetzung notwendig sind. Das sind regelmäßig Personal- und Sachausgaben, sowie Ausgaben für Aufträge an Dritte und für Honorare. In der Antragskonzeption ist darzustellen, weshalb die im Finanzierungsplan beantragten Ausgaben zur Erreichung des Projektziels notwendig und erforderlich sind.

Bei einer Förderung wird vorausgesetzt, dass die Antragssteller*innen einen Eigen- bzw. Drittfinanzierungsanteil aufbringen. Eine Vollfinanzierung ist grundsätzlich nicht möglich. Die Höhe der Eigen- bzw. Drittmittel ist im Antragsformular zu begründen.

Wie sieht das Verfahren zur Antragstellung aus?

In das Antragsverfahren eingebunden ist der für den Ausgleichsfonds eingerichtete Beirat (§§ 42, 43 SchwbAV). Dieser bewertet die eingegangenen Anträge und gibt gegenüber dem BMAS Förderempfehlungen ab. Er tagt zweimal im Jahr, meistens im Mai und November.

Die Frist zur Einreichung von Anträgen für die Beiratssitzung im Mai endet in der Regel am 15.01., die Frist für die Beiratssitzung im November am 15.07. des jeweiligen Jahres.

Die Antragsformulare sowie weitere Informationen sind über die Mailadresse Ausgleichsfonds(at)kbs.de bei der Fachstelle für Fördermittel des Bundes - Fachbereich Bund der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anzufragen.

Hinweise zum Datenschutz

Unsere Hinweise zum Datenschutz, die bei der Antragstellung und ggf. bei der Umsetzung des bewilligten Modellvorhabens zu berücksichtigen sind, finden Sie hier: